Welche UWG-Paragrafen gelten bei der Behauptung, das Produkt eines Mitbewerbers schmeckt nicht?

Antwort

In diesem Fall könnte § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) relevant sein. Dieser Paragraph behandelt die unlautere geschäftliche Handlung und insbesondere die Irreführung von Verbrauchern. Wenn behauptet wird, dass das Produkt eines Mitbewerbers nicht schmeckt, könnte dies als irreführende Werbung angesehen werden, da es den Eindruck erweckt, dass das Produkt minderwertig ist, ohne dass eine objektive Grundlage dafür besteht. Zusätzlich könnte auch § 4 UWG, der unlautere geschäftliche Handlungen definiert, relevant sein, insbesondere wenn die Aussage als herabwürdigend oder wettbewerbswidrig eingestuft wird. Es ist wichtig, die genauen Umstände und den Kontext der Aussage zu betrachten, um eine fundierte rechtliche Einschätzung abzugeben.

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