Ja, im Land Niedersachsen gibt es Dienststellenordnungen und Gleichstellungspläne. Diese Regelungen sind Teil der Bemühungen um Gleichstellung und Chancengleichheit in der öffentlichen... [mehr]
Ja, bei einer Ersatzvornahme in Niedersachsen gibt es grundsätzlich die Möglichkeit eines Widerspruchsverfahrens. Die Ersatzvornahme ist eine Form des Verwaltungszwangs nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG). Bevor die Behörde eine Ersatzvornahme durchführt, erlässt sie in der Regel einen sogenannten Leistungsbescheid (Verwaltungsakt), mit dem die Handlung angeordnet wird. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden (§ 70 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Wird der Widerspruch nicht eingelegt oder zurückgewiesen, kann die Behörde die Ersatzvornahme durchführen. Auch gegen die Anordnung der Ersatzvornahme selbst (z.B. Androhung, Kostenfestsetzung) ist grundsätzlich ein Widerspruch möglich. **Wichtige Hinweise:** - Der Widerspruch hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), d.h. die Behörde kann die Ersatzvornahme trotz Widerspruch durchführen, es sei denn, die aufschiebende Wirkung wird wiederhergestellt. - Nach Durchführung der Ersatzvornahme kann gegen die Kostenfestsetzung ebenfalls Widerspruch eingelegt werden. **Rechtsgrundlagen:** - [Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)](https://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/1b2/page/bsvorisprod.psml?doc.id=jlr-VwVGNDV5P1&showdoccase=1) - [Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/) **Fazit:** Es gibt ein Widerspruchsverfahren gegen die Anordnung und Durchführung der Ersatzvornahme sowie gegen die Kostenfestsetzung in Niedersachsen.
Ja, im Land Niedersachsen gibt es Dienststellenordnungen und Gleichstellungspläne. Diese Regelungen sind Teil der Bemühungen um Gleichstellung und Chancengleichheit in der öffentlichen... [mehr]