Nein, eine ordnungsgemäße Rechnung allein ist in der Regel nicht ausreichend als Vertragsabschrift bei einem Außer-Geschsraum-Vertrag. Nach § b des Bürgerlichen Gesetzbuches (GB) müssen Verbraucher bei solchen Verträgen eine Vertragsabschrift oder eineätigung des Vertragsinhalts erhalten. Diese muss alle wesentlichen Vertragsbedingungen enthalten, einschließlich der Identität des Unternehmers, der wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, des Gesamtpreises, der Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie der Widerrufsbelehrung. Eine Rechnung enthält normalerweise nicht alle diese Informationen und erfüllt daher nicht die Anforderungen an eine Vertragsabschrift oder Vertragsbestätigung.