Der Auftrittsvertrag und der Künstlervertrag sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht explizit unter einem bestimmten Paragraphen geregelt. Sie fallen jedoch unter die allgemeinen Vorschriften des BGB, insbesondere unter die Regelungen zu Dienstverträgen (§§ 611 ff. BGB) und Werkverträgen (§§ 631 ff. BGB). Je nach den spezifischen Bedingungen des Vertrags können unterschiedliche Regelungen Anwendung finden.