Muss auf §203 Abs. 5 VVG in einem Versicherungsvertrag hingewiesen werden?

Antwort

Ja, in einem Versicherungsvertrag muss auf § 203 Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) hingewiesen werden. Dieser Paragraph regelt das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers bei Fernabsatzverträgen und bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. Der Hinweis auf dieses Widerrufsrecht ist eine gesetzliche Pflicht, um den Versicherungsnehmer über seine Rechte zu informieren.

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