Wie groß muss der Stammumfang eines Ersatzbaumes nach Landesbauordnung NRW sein?

Antwort

Nach der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (NRW) gibt es keine spezifische Regelung für den Stammumfang von Ersatzbäumen. Die Anforderungen können jedoch in den jeweiligen kommunalen Baumschutzsatzungen oder -richtlinien festgelegt sein. In vielen Fällen wird ein Mindeststammumfang von 20 bis 30 cm in 1,30 m Höhe (Brusthöhe) gefordert. Es ist ratsam, die spezifischen Vorgaben der zuständigen Gemeinde oder Stadt zu konsultieren, um genaue Informationen zu erhalten.

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