Im Kontext der FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) der Europäischen Union gibt es klare Unterschiede zwischen Schadensbegrenzungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen: 1. **Schadensbegrenzungsmaßnahmen (Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen)**: - Diese Maßnahmen zielen darauf ab, negative Auswirkungen eines Projekts auf ein Natura 2000-Gebiet zu verhindern oder zu minimieren. - Sie werden in der Planungsphase eines Projekts integriert, um sicherzustellen, dass die Beeinträchtigungen so gering wie möglich gehalten werden. - Beispiele können die Anpassung der Bauzeiten, die Einrichtung von Pufferzonen oder die Verwendung von Techniken sein, die den Lebensraum weniger stören. 2. **Ausgleichsmaßnahmen**: - Diese Maßnahmen kommen zum Einsatz, wenn trotz der Schadensbegrenzungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets nicht vermieden werden können. - Sie dienen dazu, die negativen Auswirkungen eines Projekts zu kompensieren, indem an anderer Stelle gleichwertige Lebensräume geschaffen oder verbessert werden. - Ausgleichsmaßnahmen müssen sicherstellen, dass die Kohärenz des Natura 2000-Netzwerks gewahrt bleibt. Das bedeutet, dass die ökologischen Funktionen und der Erhaltungszustand der betroffenen Lebensräume und Arten durch die Maßnahmen ausgeglichen werden. Zusammengefasst: Schadensbegrenzungsmaßnahmen zielen darauf ab, negative Auswirkungen zu vermeiden oder zu minimieren, während Ausgleichsmaßnahmen darauf abzielen, unvermeidbare negative Auswirkungen zu kompensieren.