Was sind Praxisbeispiele für Schadensbegrenzungsmaßnahmen im Sinne des Art. 6 Absatz 3 FFH Richtlinie und Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Art. 6 Absatz 4 FFH?

Antwort

Praxisbeispiele für Schadensbegrenzungsmaßnahmen im Sinne des Art. 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) und Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Art. 6 Absatz 4 der FFH-Richtlinie sind vielfältig und hängen stark vom jeweiligen Projekt und den betroffenen Lebensräumen und Arten ab. Hier sind einige Beispiele: ### Schadensbegrenzungsmaßnahmen (Art. 6 Absatz 3 FFH-Richtlinie) Diese Maßnahmen zielen darauf ab, negative Auswirkungen eines Projekts auf ein Natura 2000-Gebiet zu vermeiden oder zu minimieren: 1. **Zeitliche Steuerung von Bauarbeiten**: Bauarbeiten werden in Zeiten durchgeführt, in denen empfindliche Arten, wie Brutvögel oder wandernde Amphibien, nicht gestört werden. 2. **Schutzmaßnahmen während der Bauphase**: Errichtung von Schutzzäunen oder Barrieren, um Tiere von der Baustelle fernzuhalten. 3. **Anpassung der Bauweise**: Verwendung von Techniken, die weniger Lärm und Vibrationen verursachen, um Störungen zu minimieren. 4. **Wiederherstellung von Lebensräumen**: Nach Abschluss der Bauarbeiten werden betroffene Lebensräume wiederhergestellt oder verbessert, z.B. durch Anpflanzung von Vegetation oder Renaturierung von Gewässern. ### Ausgleichsmaßnahmen (Art. 6 Absatz 4 FFH-Richtlinie) Diese Maßnahmen werden ergriffen, wenn ein Projekt trotz aller Schadensbegrenzungsmaßnahmen erhebliche negative Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet hat und dennoch durchgeführt werden muss. Sie zielen darauf ab, den Verlust von Lebensräumen oder Arten durch gleichwertige Maßnahmen an anderer Stelle auszugleichen: 1. **Schaffung neuer Lebensräume**: Anlegen neuer Feuchtgebiete, Wälder oder Wiesen, um den Verlust von Lebensräumen zu kompensieren. 2. **Verbesserung bestehender Lebensräume**: Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und Funktionalität bestehender Lebensräume, z.B. durch Entkusselung (Entfernung von Gehölzen) oder Verbesserung der Wasserqualität. 3. **Umsiedlung von Arten**: Umsiedlung betroffener Arten in geeignete, sichere Lebensräume. 4. **Langfristige Schutzmaßnahmen**: Einrichtung von Schutzgebieten oder langfristige Managementpläne, um die Erhaltung der betroffenen Arten und Lebensräume sicherzustellen. Diese Maßnahmen müssen in der Regel wissenschaftlich fundiert und langfristig wirksam sein, um die Ziele der FFH-Richtlinie zu erfüllen.

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