Ermächtigungsgrundlage im Landesimmissionsschutzgesetz NRW?

Antwort

Die Ermächtigungsgrundlage im Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) Nordrhein-Westfalen (NRW) ist in § 1 des Gesetzes zu finden. Dieser Paragraph regelt die Ziele und den Anwendungsbereich des Gesetzes, das darauf abzielt, schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen zu verhindern oder zu verringern. Zudem werden in weiteren Paragraphen spezifische Regelungen zu Genehmigungsverfahren, Überwachung und Maßnahmen zur Minderung von Immissionen festgelegt. Für detaillierte Informationen empfiehlt es sich, das Gesetz direkt zu konsultieren.

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