Gegen eine Vollzugslockerung bei einem Täter, der seinem Opfer auf den Kopf gesprungen ist und dessen Opfer infolgedessen verstorben ist, sprechen mehrere gewichtige Gründe: 1. **Schwere der Tat**: Es handelt sich um ein schweres Gewaltverbrechen mit tödlichem Ausgang. Die besondere Brutalität und Rücksichtslosigkeit der Tat spricht gegen eine frühzeitige Lockerung. 2. **Gefahr für die Allgemeinheit**: Bei schweren Gewaltdelikten besteht häufig ein erhöhtes Risiko für weitere Straftaten. Die Prüfung der Rückfallgefahr ist hier besonders streng. 3. **Fehlende Reue oder Einsicht**: Sollte der Täter keine Reue zeigen oder die Tat nicht reflektieren, spricht das gegen eine positive Sozialprognose, die Voraussetzung für Lockerungen ist. 4. **Opferschutz und gesellschaftliches Interesse**: Die Gesellschaft und insbesondere die Angehörigen des Opfers haben ein berechtigtes Interesse an einer angemessenen Sühne und daran, dass der Täter nicht zu früh wieder Freiheiten erhält. 5. **Rechtliche Vorgaben**: Nach § 11 StVollzG (Strafvollzugsgesetz) dürfen Lockerungen nur gewährt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sie zur Begehung weiterer Straftaten missbraucht oder sich dem Vollzug entzieht. 6. **Signalwirkung**: Zu frühe Lockerungen bei schweren Gewalttaten könnten das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Strafjustiz beeinträchtigen. Zusammengefasst: Die besondere Schwere und Brutalität der Tat, die Gefährdungsprognose, der Opferschutz und die rechtlichen Rahmenbedingungen sprechen in solchen Fällen in der Regel gegen eine Vollzugslockerung.