Was spricht gegen eine Vollzugslockerung bei einem Täter, der seinem Opfer auf den Kopf gesprungen ist und dessen Opfer verstorben ist?

Antwort

Gegen eine Vollzugslockerung bei einem Täter, der seinem Opfer auf den Kopf gesprungen ist und dessen Opfer infolgedessen verstorben ist, sprechen mehrere gewichtige Gründe: 1. **Schwere der Tat**: Es handelt sich um ein schweres Gewaltverbrechen mit tödlichem Ausgang. Die besondere Brutalität und Rücksichtslosigkeit der Tat spricht gegen eine frühzeitige Lockerung. 2. **Gefahr für die Allgemeinheit**: Bei schweren Gewaltdelikten besteht häufig ein erhöhtes Risiko für weitere Straftaten. Die Prüfung der Rückfallgefahr ist hier besonders streng. 3. **Fehlende Reue oder Einsicht**: Sollte der Täter keine Reue zeigen oder die Tat nicht reflektieren, spricht das gegen eine positive Sozialprognose, die Voraussetzung für Lockerungen ist. 4. **Opferschutz und gesellschaftliches Interesse**: Die Gesellschaft und insbesondere die Angehörigen des Opfers haben ein berechtigtes Interesse an einer angemessenen Sühne und daran, dass der Täter nicht zu früh wieder Freiheiten erhält. 5. **Rechtliche Vorgaben**: Nach § 11 StVollzG (Strafvollzugsgesetz) dürfen Lockerungen nur gewährt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sie zur Begehung weiterer Straftaten missbraucht oder sich dem Vollzug entzieht. 6. **Signalwirkung**: Zu frühe Lockerungen bei schweren Gewalttaten könnten das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Strafjustiz beeinträchtigen. Zusammengefasst: Die besondere Schwere und Brutalität der Tat, die Gefährdungsprognose, der Opferschutz und die rechtlichen Rahmenbedingungen sprechen in solchen Fällen in der Regel gegen eine Vollzugslockerung.

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