Die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft in Deutschland sind im Wesentlichen in den §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) geregelt. Hier sind die wichtigsten Voraussetzungen zusammengefasst: 1. **Finanzielle Eingliederung**: Die Organgesellschaft muss finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein. Dies bedeutet, dass der Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft hält (mehr als 50 %). 2. **Gewinnabführungsvertrag**: Zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft muss ein Gewinnabführungsvertrag bestehen. Dieser Vertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und tatsächlich durchgeführt werden. Der Gewinnabführungsvertrag muss notariell beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden. 3. **Einheitlicher Geschäftsbetrieb**: Es muss ein einheitlicher Geschäftsbetrieb vorliegen, was bedeutet, dass die Organgesellschaft in den wirtschaftlichen und organisatorischen Bereich des Organträgers eingegliedert ist. 4. **Inländische Gesellschaften**: Sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft müssen inländische Gesellschaften sein. Der Organträger kann eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft oder eine andere juristische Person des privaten Rechts sein. 5. **Verlustübernahme**: Der Organträger muss sich verpflichten, die Verluste der Organgesellschaft zu übernehmen. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine körperschaftsteuerliche Organschaft anerkannt wird und die steuerlichen Vorteile, wie die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten innerhalb des Organkreises, genutzt werden können.