Herstellungs- und Anschaffungskosten werden in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V) oder mit Einkünft... [mehr]
Rückzahlungen von Anteilen einer Gesellschaft (z. B. bei einer GmbH oder Genossenschaft) sind in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften relevant. Entscheidend ist, ob es sich bei der Rückzahlung um eine steuerpflichtige Ertragsausschüttung (z. B. Gewinnausschüttung) oder um eine steuerneutrale Rückzahlung aus dem sogenannten steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) handelt. **1. Steuerpflichtige Rückzahlung (Gewinnausschüttung):** Wenn die Rückzahlung aus Gewinnen erfolgt, handelt es sich um eine Dividende. Diese ist in der Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) anzugeben. **2. Steuerneutrale Rückzahlung (aus dem Einlagekonto):** Wird die Rückzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto geleistet, ist sie grundsätzlich steuerfrei. In diesem Fall muss sie in der Regel nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Allerdings erhältst du von der Gesellschaft eine Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG, die du aufbewahren solltest. Wichtig: Sollte die Rückzahlung den Einlagebetrag übersteigen, ist der übersteigende Teil als Kapitalertrag zu versteuern und in der Anlage KAP anzugeben. **3. Veräußerung von Anteilen:** Wenn du Anteile verkaufst und dadurch eine Rückzahlung erhältst, ist dies ein Veräußerungsvorgang. Gewinne daraus sind ebenfalls in der Anlage KAP (Zeile 8 ff.) einzutragen. **Fazit:** - **Anlage KAP**: Für steuerpflichtige Rückzahlungen (Dividenden, Gewinne, Veräußerungsgewinne). - **Keine Angabe**: Für steuerneutrale Rückzahlungen aus dem Einlagekonto, sofern sie den Einlagebetrag nicht übersteigen. **Tipp:** Im Zweifel empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater, da die genaue Einordnung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Weitere Informationen findest du auch auf der [offiziellen Seite des Bundesfinanzministeriums](https://www.bundesfinanzministerium.de/).
Herstellungs- und Anschaffungskosten werden in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V) oder mit Einkünft... [mehr]
Ob Einnahmen aus Rückzahlungen für Personen des öffentlichen Rechts umsatzsteuerpflichtig sind, hängt vom konkreten Sachverhalt ab. **Grundsätzliches zur Umsatzsteuer bei jur... [mehr]