Wo werden Herstellungs- und Anschaffungskosten in der Einkommenssteuererklärung angegeben?

Antwort

Herstellungs- und Anschaffungskosten werden in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V) oder mit Einkünften aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb (Anlage G oder S) geltend gemacht. **Konkret:** - **Bei Vermietung und Verpachtung (Anlage V):** Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Immobilie werden nicht sofort in voller Höhe abgesetzt, sondern über die sogenannte Abschreibung (AfA) verteilt. Die jährliche Abschreibung wird in der Anlage V unter „Absetzung für Abnutzung (AfA)“ eingetragen. - **Bei selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb (Anlage S oder G):** Auch hier werden Anschaffungs- und Herstellungskosten für betriebliche Wirtschaftsgüter über die Abschreibung (AfA) geltend gemacht. Die entsprechenden Angaben erfolgen in der Gewinnermittlung (z. B. Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Anlage EÜR). **Wichtig:** Direkte Geltendmachung der vollen Kosten ist nur bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) möglich, ansonsten erfolgt die steuerliche Berücksichtigung über die jährliche Abschreibung. **Weitere Informationen:** - [Bundesfinanzministerium: AfA-Tabelle](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Absetzung_fuer_Abnutzung/afa-tabellen.html) - [ELSTER: Steuerformulare und Anlagen](https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare) Falls es um andere Einkunftsarten geht, bitte die genaue Situation angeben.

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