Ein häusliches Arbeitszimmer gilt als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, wenn dort der qualitative und quantitative Schwerpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit liegt. Das bedeutet, dass die wesentlichen und prägenden Tätigkeiten überwiegend im Arbeitszimmer ausgeübt werden. Beispiele hierfür sind: 1.Selbstständige Tätigkeiten**: Wenn ein Schriftsteller, Übersetzer oder Gutachter den Großteil seiner Arbeit im Arbeitszimmer erledigt. 2. **Lehrer und Dozenten**: Wenn sie einen erheblichen Teil ihrer Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten zu Hause durchführen. 3. **Telearbeit**: Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Telearbeitsplatzes regelmäßig und in erheblichem Umfang von zu Hause aus arbeitet. Die genauen Regelungen können je nach Land und Steuerrecht variieren. In Deutschland beispielsweise sind die Regelungen im Einkommensteuergesetz (EStG) § 4 Abs. 5 Nr. 6b und § 9 Abs. 5 zu finden.