Die Entnahme eines Pkw aus dem Unternehmensvermögen stellt eine unentgeltliche Wertabgabe dar und ist in der Umsatzsteuererklärung entsprechend zu erfassen. In der Umsatzsteuererklärun... [mehr]
Ja, die Entnahme eines Pkw im Rahmen einer Betriebsaufgabe stellt grundsätzlich einen Veräußerungsgewinn dar, auch wenn kein anderes Anlagevermögen vorhanden ist. **Begründung:** Bei der Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) werden alle stillen Reserven aufgedeckt. Das gilt sowohl für die Veräußerung als auch für die Entnahme von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens. Die Entnahme eines Pkw wird dabei wie eine fiktive Veräußerung behandelt: Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert (gemeiner Wert) des Pkw zum Zeitpunkt der Entnahme und dem Buchwert wird als Gewinn aus der Betriebsaufgabe erfasst. Ob noch anderes Anlagevermögen vorhanden ist, spielt dabei keine Rolle. Auch wenn der Pkw das einzige Wirtschaftsgut ist, wird die Entnahme im Rahmen der Betriebsaufgabe als Veräußerungsvorgang behandelt und führt zu einem (ggf. steuerbegünstigten) Aufgabegewinn. **Rechtsgrundlage:** - § 16 Abs. 3 EStG - R 16 Abs. 7 EStR **Fazit:** Die Entnahme eines Pkw bei der Betriebsaufgabe führt zu einem Veräußerungsgewinn, unabhängig davon, ob weiteres Anlagevermögen vorhanden ist.
Die Entnahme eines Pkw aus dem Unternehmensvermögen stellt eine unentgeltliche Wertabgabe dar und ist in der Umsatzsteuererklärung entsprechend zu erfassen. In der Umsatzsteuererklärun... [mehr]
Die Bemessungsgrundlage für die Entnahme eines Pkw aus dem Unternehmensvermögen im Rahmen der Umsatzsteuer ist der **gemeine Wert** (§ 10 Abs. 4 Satz 1 UStG). Der gemeine Wert entsprich... [mehr]