Sind Aufwandsentschädigungen für Erzieher*innen im Praktikum während der schulischen Ausbildung steuerfrei?

Antwort

Aufwandsentschädigungen, die Erzieher*innen während eines Praktikums im Rahmen der schulischen Ausbildung erhalten, sind grundsätzlich automatisch steuerfrei. Ob eine Steuerpflicht besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab: **1. Art der Zahlung:** Handelt es sich um eine echte Aufwandsentschädigung, die lediglich entstandene Kosten (z. B. Fahrtkosten, Materialkosten) ersetzt, kann diese steuerfrei sein (§ 3 Nr. 26 EStG oder § 3 Nr. 26a EStG). Wird jedoch ein Entgelt für die geleistete Arbeit gezahlt (z. B. eine Praktikumsvergütung), ist dieses in der Regel steuerpflichtig. **2. Höhe der Zahlung:** Liegt die Aufwandsentschädigung unter dem Grundfreibetrag (2024: 11.604 € jährlich), fällt keine Einkommensteuer an. Bei Überschreiten dieses Betrags kann Einkommensteuer anfallen. **3. Zweck und Rahmen:** Bei Pflichtpraktika im Rahmen der schulischen Ausbildung werden Zahlungen oft als Ausbildungsvergütung behandelt und sind damit grundsätzlich steuerpflichtig. Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa wenn die Zahlung ausdrücklich als Aufwandsentschädigung für entstandene Kosten deklariert und nachgewiesen wird. **4. Steuerliche Freibeträge:** Für bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen, ehrenamtlichen oder pädagogischen Bereich gibt es Freibeträge (z. B. Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale). Diese gelten aber meist nur für nebenberufliche Tätigkeiten außerhalb einer regulären Ausbildung. **Fazit:** In den meisten Fällen sind Aufwandsentschädigungen für Erzieher*innen im Praktikum während der schulischen Ausbildung steuerpflichtig, sofern sie nicht lediglich entstandene Kosten ersetzen und keine speziellen Freibeträge greifen. Es empfiehlt sich, die genaue Ausgestaltung der Zahlung zu prüfen und ggf. steuerlichen Rat einzuholen. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Bundesministerium der Finanzen](https://www.bundesfinanzministerium.de/) oder bei [Steuerberatungsstellen](https://www.dstv.de/).

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