Zinsen, die unter den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (Stand 2024) pro Jahr liegen, sind steuerfrei und müssen nicht versteuert werden. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge bei Selbstständigen kommt es jedoch darauf an, um welche Sozialversicherung es geht: **1. Gesetzliche Krankenversicherung (GKV):** Bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstständigen werden grundsätzlich alle Einkünfte zur Beitragsberechnung herangezogen, also auch Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Zinsen – unabhängig davon, ob sie unter dem Sparerpauschbetrag liegen oder nicht. Die Krankenkassen fordern in der Regel eine Kopie des Einkommensteuerbescheids an und setzen die dort ausgewiesenen Einkünfte an. **Das heißt:** Auch Zinsen unterhalb des Freibetrags werden als Einnahmen für die Beitragsberechnung berücksichtigt. **2. Gesetzliche Rentenversicherung:** Hier zählen in der Regel nur die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, nicht aber Kapitaleinkünfte wie Zinsen. **3. Private Krankenversicherung:** Hier spielt das Einkommen für die Beitragshöhe keine Rolle. **Fazit:** Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung werden auch Zinsen unterhalb des Sparerpauschbetrags als Einnahmen gezählt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hingegen nicht. Weitere Informationen findest du z. B. bei der [Techniker Krankenkasse](https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/beitraege-und-tarife/beitraege-fuer-selbststaendige/so-werden-die-beitraege-berechnet-2008432) oder [AOK](https://www.aok.de/pk/leistungen/beitraege/selbststaendige/).