Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) erhält grundsätzlich keine automatische Kenntnis von einem Treuhandfonds eines Versicherten. Die DRV-Bund prüft und berücksichtigt bei der Rentenberechnung in der Regel nur die Einkünfte und Vermögensverhältnisse, die für die jeweilige Leistung relevant sind und die ihr entweder durch gesetzliche Meldepflichten (z. B. von Arbeitgebern, Finanzämtern oder anderen Behörden) oder durch Angaben des Versicherten selbst bekannt werden. Ein Treuhandfonds ist ein rechtliches Konstrukt, bei dem Vermögenswerte von einem Treuhänder für einen Begünstigten verwaltet werden. Ob und inwieweit die DRV-Bund Kenntnis davon erlangt, hängt davon ab, ob: 1. **Der Versicherte selbst Angaben dazu macht** (z. B. im Rahmen eines Antrags auf Grundsicherung oder Erwerbsminderungsrente, bei denen Vermögensverhältnisse offengelegt werden müssen). 2. **Eine gesetzliche Meldepflicht besteht** (z. B. bei bestimmten Kapitalerträgen, die dem Finanzamt gemeldet werden und ggf. im Rahmen eines Datenabgleichs an die DRV-Bund weitergegeben werden könnten). 3. **Eine behördliche Überprüfung oder ein Datenabgleich stattfindet**, etwa im Rahmen von Ermittlungen zu unrechtmäßig bezogenen Sozialleistungen. In der Praxis ist es also möglich, dass die DRV-Bund von einem Treuhandfonds erfährt, wenn dieser für die Leistungsgewährung relevant ist und entsprechende Angaben gemacht oder Daten übermittelt werden. Ohne solche Informationen bleibt ein Treuhandfonds der DRV-Bund in der Regel unbekannt. Weitere Informationen zur Deutschen Rentenversicherung Bund findest du hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de Bitte beachte: Bei speziellen Fragen zur Anrechenbarkeit von Vermögen oder zur Meldepflicht empfiehlt sich eine individuelle Beratung durch die DRV-Bund oder einen Fachanwalt für Sozialrecht.