Der Mehrbedarf zur Wahrnehmung des Umgangsrechts nach § 21 SGB II wird in der Regel bis zum 18. Lebensjahr des Kindes anerkannt. Die Rechtsgrundlage für die Ablehnung eines Mehrbedarfs kann in den allgemeinen Vorschriften des SGB II, insbesondere in § 21, sowie in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften und Urteilen liegen, die die Voraussetzungen und den Umfang des Mehrbedarfs regeln. Eine Ablehnung kann beispielsweise erfolgen, wenn die Voraussetzungen für den Mehrbedarf nicht erfüllt sind oder wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen.