Sind ALG II-Empfänger bei regelmäßigem Antrag auf Führungszeugnis wegen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung von der Gebührenpflicht befreit?

Antwort

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann ein ALG II-Empfänger (Bezieher von Bürgergeld, vormals Arbeitslosengeld II) von der Gebühr für die Ausstellung eines Führungszeugnisses befreit werden. **Rechtsgrundlage:** Nach § 1 Abs. 6 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Bereich des Bundesamtes für Justiz (JVKostG) kann die Gebühr für ein Führungszeugnis erlassen werden, wenn die Ausstellung für Zwecke der Sozialhilfe oder aus sonstigen Gründen der unbilligen Härte erforderlich ist. **Konkret bedeutet das:** Beziehst du ALG II und benötigst das Führungszeugnis im Zusammenhang mit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (z.B. weil dein Arbeitgeber dies regelmäßig verlangt), kannst du einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen. Dazu musst du beim Antrag auf das Führungszeugnis nachweisen, dass du Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld/ALG II) beziehst – zum Beispiel durch Vorlage des aktuellen Bewilligungsbescheids. **Vorgehen:** - Beim Bürgeramt oder online das Führungszeugnis beantragen. - Nachweis über den Bezug von ALG II vorlegen. - Die Gebührenbefreiung wird in der Regel gewährt, wenn die Bedürftigkeit nachgewiesen ist. **Weitere Informationen:** [Bundesamt für Justiz – Führungszeugnis Gebührenbefreiung](https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Fuehrungszeugnis/Gebuehren/Gebuehren_node.html) **Fazit:** ALG II-Empfänger können auf Antrag von der Gebühr für das Führungszeugnis befreit werden, wenn sie die Bedürftigkeit nachweisen.

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