Warum hat man in einer §16i SGB II Beschäftigung kein Anrecht auf ALG 1?

Antwort

Eine Beschäftigung nach § 16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt) richtet sich an Langzeitarbelose, die mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) bezogen haben. Diese Beschäftigungen werden durch Lohnkostenzuschüsse gefördert und sind speziell darauf ausgelegt, Menschen wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Grund, warum man in einer solchen Beschäftigung kein Anrecht auf Arbeitslosengeld I (ALG I) hat, liegt in den Voraussetzungen für den Bezug von ALG I. ALG I wird aus der Arbeitslosenversicherung finanziert und setzt voraus, dass der Arbeitnehmer innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Beschäftigungen nach § 16i SGB II sind jedoch in der Regel nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, da sie durch öffentliche Mittel gefördert werden und nicht als reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen gelten. Weitere Informationen zu § 16i SGB II findest du hier: [§ 16i SGB II](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16i.html).

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