Was ist Wunsch- und Wahlrecht sowie enge Kooperation mit freien Trägern bei stationärer Hilfe?

Antwort

Das Wunsch- und Wahlrecht bezieht sich auf das Recht von hilfebedürftigen Personen, im Rahmen der Sozialhilfe oder Jugendhilfe selbst zu entscheiden, welche Art von Hilfe sie in Anspruch nehmen möchten und von welchem Träger diese Hilfe erbracht werden soll. Dieses Recht ist im Sozialgesetzbuch (SGB) verankert, insbesondere im SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) und SGB XII (Sozialhilfe). Die enge Kooperation mit freien Trägern stationärer Hilfe bedeutet, dass öffentliche Träger (z.B. Jugendämter oder Sozialämter) eng mit freien Trägern (z.B. Wohlfahrtsverbänden, kirchlichen Einrichtungen oder privaten Anbietern) zusammenarbeiten, um die bestmögliche Unterstützung für die hilfebedürftigen Personen zu gewährleisten. Diese Zusammenarbeit kann verschiedene Formen annehmen, wie z.B. gemeinsame Fallbesprechungen, abgestimmte Hilfepläne und regelmäßige Kommunikation. Weitere Informationen zum Wunsch- und Wahlrecht sowie zur Zusammenarbeit mit freien Trägern findest du im Sozialgesetzbuch unter den entsprechenden Paragraphen: - SGB VIII: [§ 5 Wunsch- und Wahlrecht](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__5.html) - SGB XII: [§ 9 Wunsch- und Wahlrecht](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__9.html)

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