Paragraph 98 SGG, welche Hilfsform?

Antwort

Paragraph 98 des Sozialgesetzbuches (SGG) regelt die Hilfsform der "Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten". Diese Hilfe kann in verschiedenen Formen gewährt werden, um Menschen in besonderen sozialen Notlagen zu unterstützen. Dazu gehören beispielsweise Beratungsangebote, finanzielle Hilfen oder auch Maßnahmen zur sozialen Integration. Die genaue Ausgestaltung und die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Hilfen können je nach Einzelfall variieren.

Kategorie: Soziales Tags: Paragraph SGG Hilfsform
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