Einstiegsgeld nach § 16b SGB II kann grundsätzlich auch dann bewilligt werden, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich nicht zur vollständigen Beendigung der Hilfebedürftig... [mehr]
Ja, eine Bewilligung des Eingliederungszuschusses für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (ESG II) ist grundsätzlich auch möglich, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich nicht zur vollständigen Beendigung der Hilfebedürftigkeit führt. Nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 16e SGB II und § 16i SGB II) ist das Ziel der Förderung zwar die Integration in den Arbeitsmarkt und idealerweise die Beendigung der Hilfebedürftigkeit. Allerdings ist eine Förderung auch dann zulässig, wenn durch das Arbeitsverhältnis zumindest eine Verringerung der Hilfebedürftigkeit erreicht wird. Die vollständige Unabhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II ist keine zwingende Voraussetzung für die Bewilligung. Wichtig ist, dass das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist und die Beschäftigung geeignet erscheint, die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und die Hilfebedürftigkeit zu verringern. Die individuelle Förderentscheidung trifft das Jobcenter im Rahmen seines Ermessens. Weitere Informationen findest du beispielsweise auf den Seiten der [Bundesagentur für Arbeit](https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/foerderung-arbeitgeber/eingliederungszuschuss) oder bei deinem zuständigen Jobcenter.
Einstiegsgeld nach § 16b SGB II kann grundsätzlich auch dann bewilligt werden, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich nicht zur vollständigen Beendigung der Hilfebedürftig... [mehr]