Wird Einstiegsgeld 2 bewilligt, wenn das Arbeitsverhältnis keine Aussicht auf Beendigung der Hilfebedürftigkeit bietet?

Antwort

Einstiegsgeld nach § 16b SGB II kann grundsätzlich auch dann bewilligt werden, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich nicht zur vollständigen Beendigung der Hilfebedürftigkeit führt. Das Gesetz verlangt nicht zwingend, dass durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit die Hilfebedürftigkeit sofort oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums endet. Voraussetzung ist, dass durch die Arbeitsaufnahme die Hilfebedürftigkeit verringert wird und eine Integration in den Arbeitsmarkt gefördert wird. Das Einstiegsgeld dient als Anreiz, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, auch wenn diese zunächst nur zu einer teilweisen Reduzierung des Leistungsbezugs führt. Die Entscheidung über die Bewilligung liegt im Ermessen des Jobcenters. Es wird geprüft, ob die Förderung im Einzelfall zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt beiträgt. Auch sogenannte „Aufstocker“-Beschäftigungen können gefördert werden, wenn sie als Schritt in Richtung einer späteren vollständigen Unabhängigkeit von Leistungen gesehen werden. Weitere Informationen findest du z.B. auf der Seite der [Bundesagentur für Arbeit](https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/einstiegsgeld).

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