Eine Maßnahme nach § 16k SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“) richtet sich grundsätzlich an erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die „langzeitarbeitslos“ sind und in den letzten sieben Jahren mindestens sechs Jahre Leistungen nach dem SGB II bezogen haben, ohne oder nur kurzzeitig beschäftigt gewesen zu sein. Das Ziel ist die Integration besonders arbeitsmarktferner Personen durch geförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Hat eine Person bereits ein reguläres Beschäftigungsverhältnis, ist eine Förderung nach § 16k SGB II in der Regel **nicht** möglich. Die Förderung setzt voraus, dass die Person arbeitslos ist und eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis schließt die Förderung nach § 16k SGB II daher grundsätzlich aus. **Ausnahme:** Sollte das bestehende Beschäftigungsverhältnis eine geförderte Beschäftigung nach § 16k SGB II sein (also bereits im Rahmen dieser Maßnahme bestehen), kann die Förderung fortgeführt werden. Ein Wechsel aus einem regulären, nicht geförderten Beschäftigungsverhältnis in eine § 16k SGB II-Maßnahme ist jedoch nicht vorgesehen. **Fazit:** Eine Maßnahme nach § 16k SGB II kommt für Personen mit einem bestehenden, nicht geförderten Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich nicht in Betracht. Weitere Informationen findest du beim [Bundesministerium für Arbeit und Soziales](https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsmarkt/Teilhabe-am-Arbeitsmarkt/teilhabe-am-arbeitsmarkt.html).