Der Begriff "Doppelversorgung" wird im Kontext der Beamtenversorgung in Baden-Württemberg (BW) verwendet. Er bezeichnet den Fall, dass ein Beamter oder eine Beamtin neben der Beamtenpension noch eine weitere Versorgung (z. B. aus einer anderen öffentlichen Tätigkeit oder aus der gesetzlichen Rentenversicherung) erhält. Um eine Überversorgung zu vermeiden, gibt es gesetzliche Regelungen, die eine Anrechnung oder Kürzung der Versorgungsbezüge vorsehen. In Baden-Württemberg regelt das Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVGBW) die Details. Die wichtigsten Punkte: - **Anrechnung**: Wenn ein Beamter neben seiner Pension noch eine weitere Versorgung aus öffentlichen Kassen erhält, werden diese Leistungen auf die Pension angerechnet, sodass eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschritten wird. - **Höchstgrenze**: Die Gesamtversorgung darf in der Regel 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht überschreiten. - **Meldepflicht**: Beamte sind verpflichtet, weitere Versorgungsbezüge anzuzeigen. Für eine individuelle Beratung empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg ([LBV BW](https://lbv.landbw.de/)), da dort die persönlichen Verhältnisse geprüft und konkrete Auskünfte gegeben werden können. Zusammengefasst: Bei Doppelversorgung in BW werden die Versorgungsbezüge aufeinander angerechnet, um eine Überversorgung zu vermeiden. Für konkrete Fälle ist eine Beratung beim LBV BW sinnvoll.