Zusammenfassung von Paragraph 4a im Bundespolizeigesetz zur Sicherheit an Bord von Luftfahrzeugen.

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Paragraph 4a des Bundespolizeigesetzes regelt die Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen. Er legt fest, dass die Bundespolizei befugt ist, Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit in der Luftfahrt zu ergreifen. Dazu gehören unter anderem die Überwachung und Kontrolle von Passagieren und Gepäck sowie die Durchführung von Sicherheitskontrollen. Ziel ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verhindern und die Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten.

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