Wann ist in Rheinland-Pfalz für die Änderung der Hauptsatzung einer Kommune eine Zweidrittelmehrheit erforderlich?
Antwort vom**Ja. Für die Änderung der Hauptsatzung einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz ist keine 2/3-Mehrheit vorgeschrieben, sondern die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats. Eine echte 2/3-Mehrheit ist nur dann nötig, wenn ein anderer spezieller Beschlussgegenstand betroffen ist – nicht die Hauptsatzung als solche.** ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/norm/gemeindeordnung-rheinland-pfalz-25-hauptsatzung-HI1521321_p25.html)) ## Entscheidend ist der Unterschied § 25 Abs. 2 GemO Rheinland-Pfalz regelt die Hauptsatzung ausdrücklich: Beschlussfassung über die Hauptsatzung **und ihre Änderung** nur mit der **Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder**. Das ist mehr als eine einfache Mehrheit der Anwesenden, aber eben **keine Zweidrittelmehrheit**. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/norm/gemeindeordnung-rheinland-pfalz-25-hauptsatzung-HI1521321_p25.html)) Eine **2/3-Mehrheit** verlangt die Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz an anderer Stelle, etwa für die **Geschäftsordnung des Gemeinderats**. Dieser Punkt wird oft verwechselt, weil Hauptsatzung und Geschäftsordnung beide „Grundregeln“ der Ratsarbeit betreffen, rechtlich aber unterschiedlich behandelt werden. ([umwelt-online.de](https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/laender/rp/gemo2.htm)) ## Gibt es trotzdem Fälle mit 2/3-Bezug **Ja, aber nicht wegen der Hauptsatzung selbst.** Wenn eine konkrete Materie, die zufällig auch in der Hauptsatzung auftaucht oder mit ihr zusammen beraten wird, nach einer anderen Vorschrift eine 2/3-Mehrheit verlangt, dann gilt dieses höhere Quorum **für diesen Sonderfall**. Die Änderung der Hauptsatzung als Satzungsakt wird dadurch aber nicht generell zu einer 2/3-Entscheidung. Diese Trennung ist in der Praxis wichtig, weil Sitzungsunterlagen solche Punkte oft gemeinsam behandeln, obwohl rechtlich unterschiedliche Mehrheiten gelten. Aus den gefundenen Rechtsgrundlagen ergibt sich für die Hauptsatzung selbst gerade **kein allgemeines 2/3-Erfordernis**. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/norm/gemeindeordnung-rheinland-pfalz-25-hauptsatzung-HI1521321_p25.html)) ## Praktische Folge Wenn der Rat z. B. 20 gesetzliche Mitglieder hat, braucht eine Hauptsatzungsänderung **11 Ja-Stimmen**, nicht 14. Maßgeblich ist also die **gesetzliche Mitgliederzahl**, nicht die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder. Genau daran scheitern in der Praxis Beschlüsse häufiger als an der inhaltlichen Frage. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/norm/gemeindeordnung-rheinland-pfalz-25-hauptsatzung-HI1521321_p25.html)) Wenn du es juristisch ganz knapp formulieren willst: **Für Hauptsatzungsänderungen in Rheinland-Pfalz gilt grundsätzlich das Quorum der absoluten gesetzlichen Mehrheit, nicht das der Zweidrittelmehrheit.** ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/norm/gemeindeordnung-rheinland-pfalz-25-hauptsatzung-HI1521321_p25.html))