Wann ist für die Änderung der Geschäftsordnung einer Kommune in Rheinland-Pfalz eine Zweidrittelmehrheit erforderlich?

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**Eine 2/3-Mehrheit ist in Rheinland-Pfalz für den Beschluss einer neuen Geschäftsordnung des Gemeinderats erforderlich – also typischerweise nach der Neuwahl des Rates. Maßgeblich ist § 37 Abs. 1 GemO.** ([stadt-katzenelnbogen.de](https://www.stadt-katzenelnbogen.de/stadt-verwaltung/stadtrat/sitzungsprotokolle/stadtrat/niederschrift-stadtrat-konstituierende-sitzung-11072019.pdf?cid=ez)) ## Entscheidend ist der Unterschied zwischen **Geschäftsordnung beschließen** und **von ihr abweichen** Für den **Erlass bzw. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung** braucht der Gemeinderat eine Mehrheit von **zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder**, nicht nur der anwesenden Mitglieder. Das ist die hohe Hürde. Kommt innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl kein Beschluss zustande, gilt kraft Gesetz die Mustergeschäftsordnung. ([stadt-katzenelnbogen.de](https://www.stadt-katzenelnbogen.de/stadt-verwaltung/stadtrat/sitzungsprotokolle/stadtrat/niederschrift-stadtrat-konstituierende-sitzung-11072019.pdf?cid=ez)) Etwas anderes ist die **spätere Arbeit nach dieser Geschäftsordnung**: Dort können einzelne Verfahrensfragen ebenfalls 2/3-Mehrheiten verlangen, aber oft nur bezogen auf die **anwesenden** Ratsmitglieder, etwa bei dringlicher Ergänzung oder Absetzung von Tagesordnungspunkten, wenn die kommunale Geschäftsordnung das so regelt. Das ist keine Änderung der Geschäftsordnung selbst, sondern nur eine Entscheidung im laufenden Sitzungsverfahren. ([mutterstadt.de](https://www.mutterstadt.de/rathaus-und-gemeinde/gemeindeverwaltung/ortsrecht/satzung-1-02-geschaeftsordnung-des-gemeinderats-homepage.pdf?cid=a7)) ## Wenn es wirklich um eine **Änderung** der bestehenden Geschäftsordnung geht Praktisch wird eine Änderung meist wie ein neuer Beschluss über die Geschäftsordnung behandelt. Der entscheidende Punkt ist: Die Geschäftsordnung steht nicht auf dem Niveau eines einfachen Sitzungsbeschlusses, sondern unterliegt der besonderen Beschlusshürde von **zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl**. Genau deshalb reicht eine einfache Mehrheit für eine inhaltliche Änderung regelmäßig nicht aus. ([stadt-katzenelnbogen.de](https://www.stadt-katzenelnbogen.de/stadt-verwaltung/stadtrat/sitzungsprotokolle/stadtrat/niederschrift-stadtrat-konstituierende-sitzung-11072019.pdf?cid=ez)) ## Kurz gesagt - **Neue Geschäftsordnung beschließen:** 2/3 der **gesetzlichen Zahl** der Ratsmitglieder. ([stadt-katzenelnbogen.de](https://www.stadt-katzenelnbogen.de/stadt-verwaltung/stadtrat/sitzungsprotokolle/stadtrat/niederschrift-stadtrat-konstituierende-sitzung-11072019.pdf?cid=ez)) - **Nur im Einzelfall von der Geschäftsordnung abweichen:** ebenfalls oft 2/3 der **gesetzlichen Zahl**, wenn die Geschäftsordnung das so vorsieht. ([mutterstadt.de](https://www.mutterstadt.de/rathaus-und-gemeinde/gemeindeverwaltung/ortsrecht/satzung-1-02-geschaeftsordnung-des-gemeinderats-homepage.pdf?cid=a7)) - **Laufende Verfahrensentscheidungen in der Sitzung:** teils nur 2/3 der **anwesenden** Mitglieder. ([mutterstadt.de](https://www.mutterstadt.de/rathaus-und-gemeinde/gemeindeverwaltung/ortsrecht/satzung-1-02-geschaeftsordnung-des-gemeinderats-homepage.pdf?cid=a7)) **Die praktische Konsequenz: Für eine echte Änderung der kommunalen Geschäftsordnung reicht in Rheinland-Pfalz regelmäßig keine normale Mehrheitsentscheidung.** ([stadt-katzenelnbogen.de](https://www.stadt-katzenelnbogen.de/stadt-verwaltung/stadtrat/sitzungsprotokolle/stadtrat/niederschrift-stadtrat-konstituierende-sitzung-11072019.pdf?cid=ez))