Zusammenfassung Paragraph 5 Bundespolizeigesetz Schutz Bundesorgane

Antwort

Paragraph 5 des Bundespolizeigesetzes regelt den Schutz von Bundesorganen. Er legt fest, dass die Bundespolizei Maßnahmen ergreifen kann, um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten, die in bestimmten Funktionen für den Bund tätig sind, wie beispielsweise Mitglieder der Bundesregierung, Abgeordnete oder andere hochrangige Beamte. Diese Maßnahmen können sowohl präventiv als auch reaktiv sein und umfassen unter anderem den Schutz vor Bedrohungen und Angriffen. Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit der staatlichen Organe und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

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