Zusammenfassung von Paragraph 4 im Bundespolizeigesetz zur Luftsicherheit.

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Paragraph 4 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) befasst sich mit den Aufgaben der Bundespolizei im Bereich der Luftsicherheit. Er legt fest, dass die Bundespolizei für die Sicherheit des Luftverkehrs zuständig ist, insbesondere für die Abwehr von Gefahren, die durch terroristische Anschläge oder andere sicherheitsrelevante Vorfälle entstehen können. Dazu gehören Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle von Flughäfen sowie die Durchführung von Sicherheitskontrollen bei Passagieren und Gepäck. Die Bundespolizei arbeitet dabei eng mit anderen Sicherheitsbehörden und Organisationen zusammen, um ein hohes Maß an Sicherheit im Luftverkehr zu gewährleisten.

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