Hat ein 50 %iger Mitgesellschafter einer GmbH Anspruch auf Zugang zu den Geschäftsräumen?

Antwort

Ja, ein 50-prozentiger Mitgesellschafter einer GmbH hat grundsätzlich Anspruch auf freien Zugang zu den Geschäftsräumen der Gesellschaft. Als Mitgesellschafter hat er ein Mitbestimmungsrecht ist in der Regel berechtigt, sich über die Geschäfte der GmbH zu informieren und an den Aktivitäten der Gesellschaft teilzunehmen. Es ist jedoch wichtig, dass dieser Zugang im Einklang mit den Regelungen im Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung steht. Bei spezifischen rechtlichen Fragen oder Konflikten kann es ratsam sein, rechtlichen Rat einzuholen.

Frage stellen und sofort Antwort erhalten

Verwandte Fragen

Dient das Stammkapital einer GmbH als Haftungsmasse, wenn es bereits ausgegeben wurde?

Das Stammkapital einer GmbH dient grundsätzlich als Haftungsmasse gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft. Allerdings bedeutet das nicht, dass das Geld physisch auf einem Konto &bdquo... [mehr]

Wie ist die GwG-Prüfung durchzuführen, wenn während der Beurkundung eine andere GmbH als Käufer gewählt wird?

Wenn während der Beurkundung eines Kaufvertrags (z. B. beim Immobilienkauf) entschieden wird, dass statt der ursprünglich vorgesehenen Partei eine andere GmbH als Käufer auftritt, hat d... [mehr]

Wie hoch sind zivilrechtliche Haftungsansprüche (Schadenersatz) gegen verantwortliche Personen bei einer GmbH?

Bei einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) haften grundsätzlich nicht die Gesellschafter oder Geschäftsführer persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaf... [mehr]

Welche Strafe droht bei Konkursverschleppung einer GmbH in der Schweiz?

In der Schweiz ist die Konkursverschleppung bei einer GmbH strafbar. Die rechtlichen Grundlagen finden sich insbesondere im **Obligationenrecht (OR)** und im **Strafgesetzbuch (StGB)**. **Rechtliche... [mehr]