Nein: Bei einer vorläufigen Betreuung durch einen Angehörigen muss nicht vorab die übliche Eignungsprüfung der Betreuungsbehörde abgeschlossen sein. Gerade bei der einstweilig...
Was ist das Ziel der Betreuung nach §§1896 BGB?
Antwort vomDas Ziel der Betreuung nach §§ 1896 BGB ist es, Personen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung, einer geistigen oder körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, rechtlich und praktisch zu unterstützen. Die Betreuung soll sicherstellen, dass die betroffenen Personen die notwendige Hilfe erhalten, um ihre Rechte und Interessen zu wahren, ohne dass ihnen die volle Geschäftsfähigkeit entzogen wird. Dabei wird stets das Wohl der betreuten Person in den Vordergrund gestellt, und die Betreuung soll so gestaltet sein, dass sie die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der Person so weit wie möglich respektiert.
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