Ein Betreuer wird trotz Wunsch des Betreuten nicht gewechselt, wenn der gewünschte Wechsel dem Gesetz nach nicht gerechtfertigt ist – vor allem dann, wenn der bisherige Betreuer geeignet is...
Muss bei einer vorläufigen Betreuung durch einen Angehörigen eine Eignungsprüfung durch die Betreuungsbehörde erfolgen?
Antwort vom**Nein: Bei einer vorläufigen Betreuung durch einen Angehörigen muss nicht vorab die übliche Eignungsprüfung der Betreuungsbehörde abgeschlossen sein. Gerade bei der einstweiligen Anordnung gilt eine gesetzliche Ausnahme.** Entscheidend ist: Das Betreuungsgericht muss **trotzdem** prüfen, ob die Person geeignet ist. Nur die besondere Vorlagepflicht bei der Behörde entfällt in diesem Eilverfahren. ## Was genau entfällt Für ehrenamtliche Betreuer gilt normalerweise: Wer **erstmals** bestellt werden soll, muss der zuständigen Behörde vorab ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorlegen, damit persönliche Eignung und Zuverlässigkeit geprüft werden können. Das steht in § 21 Abs. 2 BtOG. Für Personen, die **im Wege der einstweiligen Anordnung** nach §§ 300, 301 FamFG zum **vorläufigen Betreuer** bestellt werden, gilt diese Pflicht aber ausdrücklich **nicht**. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/btog/BtOG.pdf)) ## Was bleibt trotzdem erforderlich Auch bei einer vorläufigen Betreuung darf das Gericht keinen ungeeigneten Betreuer bestellen. Nach § 1816 BGB muss der Betreuer für den konkreten Aufgabenkreis geeignet sein. Das Gericht prüft also weiterhin die Eignung selbst, nur eben im Eilverfahren oft auf verkürzter Tatsachengrundlage. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1816.html)) Praktisch heißt das: Ein Angehöriger kann sehr schnell als vorläufiger Betreuer eingesetzt werden, wenn sofort gehandelt werden muss. Das ist gerade der Sinn der einstweiligen Anordnung. ## Wichtiger Unterschied Viele verwechseln **„keine vorherige Behördenprüfung“** mit **„gar keine Eignungsprüfung“**. Das wäre falsch. - **Keine Pflicht zur vorherigen Vorlage** von Führungszeugnis/Schuldnerverzeichnis bei der Behörde im Eilverfahren. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/btog/BtOG.pdf)) - **Aber:** Das Gericht muss die Eignung weiterhin beurteilen. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1816.html)) Der praktische Unterschied ist groß: Die Bestellung kann sofort erfolgen, die vertiefte Klärung läuft dann gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren nach. ## Konkrete Folge Wenn ein Angehöriger bereits vorläufig bestellt wurde, ist ein Einwand wie „die Betreuungsbehörde hat noch keine Eignungsprüfung gemacht, also ist die Bestellung unwirksam“ in dieser Pauschalität regelmäßig nicht richtig. Maßgeblich ist, dass die Bestellung als **einstweilige Anordnung** erfolgt ist. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__300.html))
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