§ 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Haftung des Antragstellers für Schäden, die durch eine zu Unrecht erwirkte einstweilige Verfügung oder Arrestanordnung entstehen. Wenn sich später herausstellt, dass die einstweilige Verfügung oder der Arrest zu Unrecht erlassen wurde, haftet der Antragsteller für alle Schäden, die dem Antragsgegner dadurch entstanden sind. Diese Regelung dient dazu, den Antragsgegner vor ungerechtfertigten Maßnahmen zu schützen und den Antragsteller zu einer sorgfältigen Prüfung der Erfolgsaussichten seines Antrags zu veranlassen.