Ob ein Mandant die Kosten für einen Widerspruch trägt, hängt grundsätzlich vom Mandatsverhältnis und den getroffenen Vereinbarungen zwischen Mandant und Steuerberater ab. In d... [mehr]
Ein Widerspruch gegen belastende Verwaltungsakte hat in der Regel aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Vollziehung des Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung über den Widerspruch ausgesetzt wird. Dies gibt dem Widersprechenden die Möglichkeit, die Entscheidung der Behörde zu überprüfen, ohne dass die belastenden Folgen des Verwaltungsaktes sofort eintreten. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen sein kann, beispielsweise wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Gefahrenabwehr dienen. In solchen Fällen kann die Behörde den Verwaltungsakt trotz Widerspruch sofort vollziehen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Widerspruch in der Regel eine aufschiebende Wirkung hat, was dem Widersprechenden einen gewissen Schutz bietet, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird.
Ob ein Mandant die Kosten für einen Widerspruch trägt, hängt grundsätzlich vom Mandatsverhältnis und den getroffenen Vereinbarungen zwischen Mandant und Steuerberater ab. In d... [mehr]