Das Schweigen des Arztes auf die Zusendung unbestellter Ware, wie in diesem Fall Pflaster, hat rechtlich keine Wirkung. Nach deutschem Recht (§ 241a BGB) ist der Empfänger unbestellter Waren nicht verpflichtet, diese zurückzusenden oder zu bezahlen. Das Schweigen des Arztes bedeutet also weder eine Annahme des Angebots noch eine Zustimmung zu einer Zahlungspflicht.