Wirken Willenserklärungen, Realakte und geschäftsähnliche Handlungen unterschiedlich, und sind nicht alle an die Geschäftsfähigkeit der Handelnden gebunden?

Antwort

Ja, das ist korrekt. Willenserklärungen, Realakte und geschäftsähnliche Handlungen unterscheiden sich in ihrer Wirkung und in Bezug auf die Geschäftsfähigkeit der handelnden Personen. 1. **Willenserklärungen**: Diese sind darauf gerichtet, eine Rechtsfolge herbeizuführen. Ein Beispiel ist der Abschluss eines Vertrags. Für die Wirksamkeit einer Willenserklärung ist in der Regel die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden erforderlich. Minderjährige benötigen oft die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. 2. **Realakte**: Diese sind tatsächliche Handlungen, die unabhängig vom Willen des Handelnden eine Rechtsfolge auslösen. Ein Beispiel ist das Finden einer verlorenen Sache, das zum Erwerb des Eigentums führen kann. Realakte sind nicht an die Geschäftsfähigkeit gebunden, da sie keine Willenserklärungen darstellen. 3. **Geschäftsähnliche Handlungen**: Diese ähneln Willenserklärungen, führen aber nicht durch den Willen des Handelnden, sondern durch das Gesetz zu einer Rechtsfolge. Ein Beispiel ist die Mahnung im Schuldrecht. Hier ist die Geschäftsfähigkeit des Handelnden nicht immer erforderlich, da die Rechtsfolge durch das Gesetz bestimmt wird. Diese Unterscheidungen sind wichtig, um zu verstehen, wann und wie Rechtsfolgen eintreten und welche Anforderungen an die Handelnden gestellt werden.

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