In Deutschland unterliegt die Werbung für Arzneimittel strengen gesetzlichen Regelungen, insbesondere dem Arzneimittelgesetz (AMG). Eine Werbung, die eine uneingeschränkte Indikation für Husten anführt, während das Arzneimittel nur zur Symptombehandlung bei Bronchitis zugelassen ist, könnte als irreführend angesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in verschiedenen Urteilen klargestellt, dass Werbung für Arzneimittel nur dann zulässig ist, wenn sie den genehmigten Indikationen entspricht. Eine uneingeschränkte Werbung für Husten könnte den Eindruck erwecken, dass das Produkt für eine breitere Anwendung geeignet ist, als es tatsächlich ist, was gegen die Vorschriften zur Arzneimittelwerbung verstößt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine solche Werbung in der Regel nicht zulässig ist, da sie nicht mit der zugelassenen Indikation übereinstimmt. Es ist ratsam, sich im konkreten Fall rechtlich beraten zu lassen oder die zuständigen Behörden zu konsultieren.