Wer trifft die Absehensentscheidung nach § 456a StPO, wenn mehrere Staatsanwaltschaften vollstrecken?

Antwort

Die Absehensentscheidung gemäß § 456a StPO wird von der Staatsanwaltschaft getroffen, die für die Vollstreckung der Hauptstrafe zuständig ist. Wenn mehrere Staatsanwaltschaften an der Vollstreckung beteiligt sind, erfolgt die Entscheidung in der Regel durch die Staatsanwaltschaft, die die letzte Entscheidung über die Hauptstrafe getroffen hat. In der Praxis kann es jedoch auch Absprachen zwischen den Staatsanwaltschaften geben, um eine einheitliche Entscheidung zu gewährleisten.

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