Im Rahmen der Nachfüllung nach Gefahrenübergang trägt in der Regel der Verkäufer das Transportrisiko, solange die Nachfüllung im Rahmen der Gewährleistung erfolgt. Das bedeutet, dass der Verkäufer für Schäden oder Verluste, die während des Transports der nachgelieferten Ware, verantwortlich ist. Dies gilt jedoch nur, wenn der Käufer die Nachfüllung nicht selbst veranlasst hat oder wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. Es ist wichtig, die spezifischen Vertragsbedingungen zu prüfen, da diese das Transportrisiko beeinflussen können.