Wer kann die Blutentnahme bei einem Beschuldigten anordnen, der im Verdacht steht, § 316 StGB verwirklicht zu haben?

Antwort

Die Blutentnahme bei einem Beschuldigten, der im Verdacht steht, eine Straftat nach § 316 StGB (Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln) verwirklicht zu haben, kann von einem Richter angeordnet werden. In dringenden Fällen kann auch die Polizei die Blutentnahme anordnen, jedoch muss diese Entscheidung im Nachhinein von einem Richter überprüft werden. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich im Strafprozessrecht, insbesondere in der Strafprozessordnung (StPO).

Frage stellen und sofort Antwort erhalten