Wer ist nach HGB/Steuerrecht zur Buchführung verpflichtet?

Antwort

Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) sind folgende Personen und Unternehmen verpflichtet, eine Buchführung zu führen: 1. **Kaufleute**: Alle Kaufleute im Sinne des HGB (§ 1 HGB) sind zur Buchführung verpflichtet. Dazu zählen Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften (z.B. OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG). 2. **Kleinunternehmer**: Kleinunternehmer, die die Umsatzgrenze von 600.000 Euro im Jahr oder einen Gewinn von 60.000 Euro im Jahr überschreiten, müssen ebenfalls Bücher führen. 3. **Land- und Forstwirte**: Diese sind nach § 141 AO (Abgabenordnung) zur Buchführung verpflichtet, wenn sie bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen überschreiten. Im Steuerrecht sind die Vorschriften zur Buchführung ähnlich. Die Abgabenordnung (§ 140 AO) legt fest, dass die Buchführungspflicht für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie für andere steuerpflichtige Personen gilt, die bestimmte Umsatz- oder Gewinnschwellen überschreiten. Zusammenfassend sind also Kaufleute und bestimmte Unternehmergruppen verpflichtet, eine ordnungsgemäße Buchführung zu führen, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.

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