In Deutschland ist der Urheber eines Werkes in der Regel die Person, die es geschaffen hat, also in diesem Fall die Angestellten X und Y. Allerdings kann es je nach vertraglicher Regelung zwischen den Angestellten und der Agentur A oder zwischen der Agentur A und dem Unternehmen U unterschiedliche Urheberrechtsansprüche geben. Oftmals wird in Arbeitsverträgen oder Aufträgen festgelegt, dass die Urheberrechte an den Arbeitgeber oder Auftraggeber übergehen. Daher ist es wichtig, die spezifischen vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen, um festzustellen, wer die Urheberrechte an dem Logo oder der Website besitzt.