Zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) dürfen sich alle Arbeitnehmer eines Betriebs aufstellen lassen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dazu zählen auch Auszubildende, Praktikanten und duale Studenten. Voraussetzung ist, dass sie zum Zeitpunkt der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.