Bei einer Genossenschaft wird der Prokurist in der Regel vom Vorstand bestellt Der Vorstand hat die Befugnis, Prokura zu erteilen, die dem Prokuristen bestimmte Vertretungs- und Handlungsvollmachten innerhalb der Genossenschaft einräumt. Die genauen Regelungen können jedoch in der Satzung der jeweiligen Genossenschaft festgelegt sein.