Was müssen Online-Plattformen beim Profiling gemäß Art. 26 Abs. 3 DSA beachten?

Antwort

Online-Plattformen müssen beim Profiling im Sinne des Art. 26 Abs. 3 des Digital Services Act (DSA) mehrere wichtige Punkte beachten: 1. **Transparenz**: Nutzer müssen klar und verständlich darüber informiert werden, dass ihre Daten für Profiling-Zwecke verwendet werden. Dies umfasst Informationen über die Art der gesammelten Daten und die Zwecke der Verarbeitung. 2. **Einwilligung**: In vielen Fällen ist die ausdrückliche Einwilligung der Nutzer erforderlich, bevor ihre Daten für Profiling verwendet werden. Die Plattformen müssen sicherstellen, dass diese Einwilligung freiwillig und informierte erfolgt. 3. **Recht auf Widerspruch**: Nutzer haben das Recht, der Verarbeitung ihrer Daten für Profiling-Zwecke zu widersprechen. Plattformen müssen Mechanismen bereitstellen, um diesen Widerspruch zu ermöglichen. 4. **Datenminimierung**: Es dürfen nur die Daten verarbeitet werden, die für die spezifischen Profiling-Zwecke notwendig sind. Überflüssige Datenverarbeitung ist zu vermeiden. 5. **Sicherheitsmaßnahmen**: Plattformen müssen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit der verarbeiteten Daten zu gewährleisten und Missbrauch zu verhindern. 6. **Nutzerrechte**: Nutzer sollten Zugang zu ihren Daten haben und die Möglichkeit, diese zu korrigieren oder zu löschen, wenn sie ungenau oder unrechtmäßig verarbeitet werden. Diese Anforderungen sollen den Schutz der Nutzerrechte stärken und sicherstellen, dass Profiling auf verantwortungsvolle und transparente Weise erfolgt.

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