Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne eines Betriebsübergangs bezieht sich auf eine organisatorische Einheit, die über eine gewisse Selbstständigkeit verfügt und in der Lage ist, ihre wirtschaftlichen Aktivitäten fortzuführen. Dies kann beispielsweise ein Betrieb oder ein Teil eines Betriebs sein, der über eigene Ressourcen, Mitarbeiter und eine bestimmte Struktur verfügt. Im Rahmen des Betriebsübergangs wie er im deutschen Recht (insbesondere im § 613a BGB) geregelt ist, wird der Schutz der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Arbeitgebers gewährleistet. Das bedeutet, dass die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen auf den neuen Inhaber übergehen, wenn eine wirtschaftliche Einheit übertragen wird, die ihre Identität bewahrt. Wesentliche Merkmale einer wirtschaftlichen Einheit sind: 1. **Selbstständigkeit**: Die Einheit kann unabhängig wirtschaftlich agieren. 2. **Identität**: Die Einheit behält ihre wesentlichen Merkmale und Strukturen bei. 3. **Fortführung der Tätigkeit**: Die wirtschaftlichen Aktivitäten sollen nach dem Übergang fortgeführt werden. Diese Definition ist wichtig, um die rechtlichen Rahmenbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang zu verstehen.