§ 174 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) befasst sich mit dem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen. Der Paragraph ist in mehrere Absätze unterteilt, die verschiedene Tatbestände und Strafrahmen beschreiben. Hier eine kurze Zusammenfassung: 1. **Absatz 1**: Bestraft wird, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 16 Jahren vornimmt, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Ebenso wird bestraft, wer solche Handlungen an einer Person unter 18 Jahren vornimmt, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist und dabei eine Zwangslage ausnutzt. 2. **Absatz 2**: Bestraft wird auch, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 18 Jahren vornimmt, die ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist und dabei eine Zwangslage ausnutzt. 3. **Absatz 3**: Bestraft wird, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 18 Jahren vornimmt, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist und dabei eine Zwangslage ausnutzt. 4. **Absatz 4**: Bestraft wird, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 18 Jahren vornimmt, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist und dabei eine Zwangslage ausnutzt. Die Strafen reichen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen kann die Strafe höher ausfallen. Für den genauen Wortlaut und weitere Details empfiehlt es sich, den vollständigen Text des § 174 StGB zu lesen: [§ 174 StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__174.html).